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STK 2017 14

Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG

Schwyz · 2017-05-05 · Deutsch SZ
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Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5. Mai 2017STK 2017 14MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SicherheitsstützpunktBiberbrugg, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,3.E.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,4.F.________,Privatkläger und Berufungsgegner,5.G.________,Privatkläger und Berufungsgegner,6.H.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,7.I.________,Privatkläger und Berufungsgegner,8.J.________Privatklägerin und Berufungsgegnerin,betreffendDiebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016, SGO 2016 22);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:-dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016 innert Frist am 23. Dezember 2016 Berufung angemeldet hat (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SicherheitsstützpunktBiberbrugg, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,3.E.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,4.F.________,Privatkläger und Berufungsgegner,5.G.________,Privatkläger und Berufungsgegner,6.H.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,7.I.________,Privatkläger und Berufungsgegner,8.J.________Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG